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Zum Umgang mit Plagiaten in Hausarbeiten und BA-/MA-Arbeiten

Selbst bei nur geringem Umfang eines Plagiates ist die Leistung als „nicht ausreichend“ im Sinne der APO (§ 16 Abs. 2 Satz 1 APO) zu bewerten. Das schließt die Wiederholung nicht aus und stellt damit den:die Plagiateur:in leider anderen Studierenden gleich, die aus sachlich-inhaltlichen Gründen die Note „nicht ausreichend“ erhalten haben.

Darüber hinaus bietet die APO die Möglichkeit, eine Prüfung in einem besonders schweren Fall einer Täuschung als "endgültig nicht bestanden" zu bewerten (§ 15 Abs. 4 Satz 6 APO). Das heißt, dass auch etwaig noch vorhandene Wiederholungsmöglichkeiten gestrichen werden. Wenn es sich um ein Pflichtmodul handelt, ist das Studium damit beendet. Die Vorschrift soll dahingehend geändert werden, dass zukünftig nicht nur eine einzelne Prüfungsleistung, sondern auch die Bachelor- bzw. Masterprüfung als ganze als "endgültig nicht bestanden" bewertet werden soll, damit auch Täuschungen in Wahlpflichtmodulen geahndet werden können.

Ein besonders schwerer Fall kann z.B. bei einem wiederholten Täuschen vorliegen, aber auch dann, wenn ein Vollplagiat eingereicht wird. Ein solcher Fall ist bereits gerichtsnotorisch geworden und vom Verwaltungsgericht sowie vom Oberverwaltungsgericht zugunsten der Universität entschieden worden.

Die Prüfer sollten jeden Fall einer Täuschung, bei dem nicht nur von einer Bagatelle gesprochen werden kann, dem Prüfungsausschuss melden. Dieser entscheidet dann, ob die Prüfung als "endgültig nicht bestanden" bewertet werden soll. Wenn es soweit kommt, sollte der jeweilige Vorsitzende des Prüfungsausschusses das Justitiariat einbeziehen. Bei den bislang bekannten Fällen ist das Justitiariat stets bei den jeweiligen Sitzungen des Prüfungsausschusses vertreten gewesen und hat hinterher auch die entsprechenden Bescheide angefertigt. Die Wahrscheinlichkeit, dass jemand hiergegen gerichtlich vorgeht, ist naheliegend.

Instrumente sind also schon da, sie müssen nur genutzt werden. Weitergehende Verallgemeinerungen verbieten sich allerdings, da jeder Fall ein Einzelfall ist und als solcher geprüft werden muss.

gez. Prof. Dr. Thomas Vogtherr
Vorstandsvorsitzender des Historischen Seminars

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